Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung von Arbeitnehmern

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Eingliederungszuschuss nach §88 SGB III

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) nach §88 SGB III ist eines der bekanntesten und am häufigsten genutzten Förderinstrumente für Arbeitgeber in Deutschland. Er bietet finanzielle Unterstützung bei der Einstellung von Personen, deren Vermittlung aufgrund persönlicher Umstände erschwert ist und die zu Beginn der Beschäftigung noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen können.

Was wird gefördert?





Der Eingliederungszuschuss ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, der Minderleistungen ausgleichen soll, die aufgrund längerer Arbeitslosigkeit, geringer Qualifikation, gesundheitlicher Einschränkungen, Behinderung oder des Alters bestehen können. Er soll Arbeitgebern die Einstellung von Personen erleichtern, die eine längere Einarbeitungszeit benötigen als üblich.
Wichtig: Eine betriebsübliche Einarbeitung wird nicht gefördert – die Einschränkung muss über den normalen Einarbeitungsbedarf hinausgehen.

Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach dem individuellen Umfang der erwarteten Minderleistung und werden im Einzelfall vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit festgelegt.
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Regelförderung
  • Förderhöhe: Bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
  • Förderdauer: Bis zu 12 Monate
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Erhöhte Förderung für ältere Arbeitnehmer (ab 55 Jahre)
  • Förderhöhe: Bis zu 50 % des Arbeitsentgelts
  • Förderdauer: Bis zu 36 Monate
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Besondere Förderung für Menschen mit Behinderung
  • Förderhöhe: Bis zu 70 % des Arbeitsentgelts
  • Förderdauer: Bis zu 24 Monate
  • Nach 12 Monaten Minderung um 10 Prozentpunkte (nicht unter 30%)
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Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
  • Förderhöhe: Bis zu 70 % des Arbeitsentgelts
  • Förderdauer: Bis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate
  • Minderung ab 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich

Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss berechnet sich auf Basis des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, soweit es das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Zusätzlich werden pauschalierte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung berücksichtigt.

Voraussetzungen für die Förderung

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Förderfähiger Personenkreis
  • Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert (z.B. längere Arbeitslosigkeit, fehlende Qualifikation, Alter, gesundheitliche Einschränkungen, Behinderung)
  • Erwartete Minderleistung, die über betriebsübliche Einarbeitung hinausgeht
  • Förderung ist notwendig für dauerhafte berufliche Eingliederung
  • Person muss bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein
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Anforderungen an das Arbeitsverhältnis
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Entlohnung nach Tarif oder ortsüblichem Niveau (mindestens Mindestlohn)
  • Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Keine Verdrängung bestehender Beschäftigter

Für welche Unternehmen und Stellen eignet sich der EGZ?







Der Eingliederungszuschuss ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt und kann grundsätzlich für alle Arten von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen genutzt werden.

Besonders geeignet für:
  • KMU mit höherem Einarbeitungsaufwand
  • Handwerk, Produktion, Dienstleistung
  • Tätigkeiten mit klaren Strukturen und Routinen
  • Positionen, bei denen Erfahrung wichtiger ist als formale Qualifikation
  • Unternehmen, die Menschen mit Behinderung integrieren möchten

Nachbeschäftigungspflicht

Nach Ende der Förderung besteht eine Nachbeschäftigungszeit, die der Förderdauer entspricht, längstens jedoch 12 Monate (Ausnahme: besonders betroffene schwerbehinderte Menschen)

Beispiel: Bei 6 Monaten Förderung müssen Sie die Person weitere 6 Monate beschäftigen. Bei 18 Monaten Förderung beträgt die Nachbeschäftigung nur 12 Monate.

Rückzahlungsrisiken



Der Zuschuss kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
  • Das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund beendet wird
  • Systematische Nutzung zur Personalkostenreduzierung erkennbar ist
  • Fördervoraussetzungen nachträglich als nicht erfüllt festgestellt werden

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich einen bestehenden Mitarbeiter nachträglich fördern lassen?

Nein. Der Antrag muss vor Vertragsabschluss gestellt werden.

Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Nein, für Sie als Arbeitgeber ist er steuerfrei und reduziert nur Ihre Personalkosten.

Was passiert bei Krankheit?

Bei Krankheit mit Lohnfortzahlung läuft die Förderung weiter. Bei Bezug von Krankengeld ruht sie.

Kann das Gehalt während der Förderung erhöht werden?

Ja, der Zuschuss passt sich prozentual an. Größere Änderungen sollten mit der Agentur abgestimmt werden.

Kann ich mehrere Stellen gleichzeitig fördern lassen?

Ja, sofern jede Stelle die Voraussetzungen erfüllt und keine missbräuchliche Nutzung vorliegt.

Unser Service für Sie




Wir unterstützen Sie bei:
  • Prüfung, welche Ihrer offenen Stellen förderfähig sind
  • Professionelle Antragsvorbereitung und Kommunikation mit der fördernden Stelle
  • Begleitung während der gesamten Förderdauer

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