Massive Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung langzeitarbeitsloser Menschen

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Die Förderung nach §16e und §16i SGB II ermöglicht es Unternehmen, Personalkosten signifikant zu senken und gleichzeitig einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten. Es handelt sich um Eingliederungszuschüsse für Menschen mit langer Arbeitslosigkeit, die über das zuständige Jobcenter gewährt werden.

Vergleich der Förderprogramme §16e und §16i SGB II für Langzeitarbeitslose

Für welche Unternehmen und Stellen?






Die Programme eignen sich für Unternehmen, die Stellen mit überschaubarem Qualifikationsbedarf und geringem Einarbeitungsaufwand haben. Beispiele:

  • Handwerk, Logistik und Lagerbetriebe
  • Produktion und Fertigung
  • Pflegeeinrichtungen (Hilfstätigkeiten)
  • Gastronomie und Einzelhandel
  • Gebäudemanagement und Facility Services

Typische Positionen: Lagerhelfer, Produktionsmitarbeiter, Pflegehilfskräfte, Hausmeister, Reinigungskräfte, BürohilfenGefördert werden sozialversicherungspflichtige Vollzeit- und Teilzeitstellen (keine Minijobs). Das Beschäftigungsverhältnis sollte unbefristet oder auf längerfristige Dauer ausgerichtet sein.

Voraussetzungen für die förderfähige Person

Häkchen in blauem Kasten.
Bei §16e SGB II
  • Leistungsbezug nach SGB II (Bürgergeld)
  • Mindestens 2 Jahre Arbeitslosigkeit
  • Besondere Vermittlungshemmnisse (geringe Qualifikation, Sprachbarrieren, Alter, Schulden etc.)
  • Keine Aussicht auf Arbeit ohne Förderung
Häkchen in blauem Kasten.
Bei §16i SGB II
  • Mindestens 6 Jahre SGB-II-Bezug (bei Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderung: 5 Jahre)
  • Multiple Vermittlungshemmnisse
  • Ultima Ratio: Einsatz nach Ausschöpfung anderer Instrumente.

Anforderungen an den Arbeitgeber

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Entlohnung nach Tarif oder ortsüblichem Niveau (mindestens Mindestlohn)
  • Keine Verdrängung bestehender Beschäftigter
  • Ermöglichung von Coaching und Betreuungsmaßnahmen
  • Weiterbeschäftigung über die Förderdauer hinaus angestrebt

Wichtige Hinweise

  • Timing: Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom Jobcenter bestätigt worden sein. Rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Antragsprozess

  • Kontakt mit Arbeitgeber Service des zuständigen Jobcenters
  • Einreichung von Stellenbeschreibung, Bruttogehalt und Arbeitsvertragentwurf
  • Fördervorschlag und Bewilligung durch das Jobcenter (typisch: 4-8 Wochen)
  • Vertragsabschluss erst nach Bewilligung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich einen bestehenden Mitarbeiter nachträglich fördern lassen?

Nein. Der Antrag muss vor Vertragsabschluss gestellt werden.

Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Nein, für Sie als Arbeitgeber ist er steuerfrei. Der Arbeitnehmer versteuert sein normales Bruttogehalt.

Was passiert bei Krankheit oder Elternzeit?

Der Zuschuss wird nur für Zeiten gezahlt, in denen Sie Arbeitsentgelt zahlen.

Kann das Gehalt während der Förderung erhöht werden?

Ja, der Zuschuss passt sich prozentual an.

Kann ich mehrere Stellen gleichzeitig fördern lassen?

Ja, sofern jede Stelle die Voraussetzungen erfüllt und keine missbräuchliche Nutzung vorliegt.

Unsere Unterstützung

Wir begleiten Sie durch den gesamten Förderprozess: Potenzialanalyse, Antragsvorbereitung, Abstimmung mit dem Jobcenter und Nachbetreuung. So sparen Sie Zeit und erhöhen Ihre Bewilligungsquote.

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